Abiturnote schätzen
Kurspunkte und erwartete Prüfungsergebnisse eintragen; gerechnet wird mit den Regeln von Thüringen. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Auskunft — verbindlich ist die Berechnung der Schule.
Diese Regeln gelten für alle, die ab dem Schuljahr 2025/26 in der Qualifikationsphase sind; das erste Abitur nach dem neuen Recht ist 2027. Eingebracht werden 36 statt früher 40 Halbjahresergebnisse, höchstens sieben davon dürfen unter 5 Punkten liegen. Block I ergibt sich aus der Punktsumme der 36 Ergebnisse, geteilt durch 36 und mal 40; eine doppelte Wertung einzelner Fächer sieht die Formel nicht vor.
Block I — Kurse der Qualifikationsphase
Je Fach die Punkte der vier Halbjahre, 0 bis 15. Offene Felder bleiben leer. In Thüringen werden 36 Kurse eingebracht. Alle Kurse zählen einfach; eine Gewichtung der Leistungskurse ist für dieses Land nicht hinterlegt. Kurse, die nicht in die Wertung gehen, unter „Einbringen“ abwählen.
0 Kurse eingetragen von 36
Block II — Prüfungsfächer
Für jedes der 5 Prüfungsfächer die erwartete Punktzahl, 0 bis 15. Jedes Ergebnis zählt 4-fach.
- noch offen
Block I: mindestens 200 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
Höchstens sieben der eingebrachten Halbjahresergebnisse mit weniger als fünf Punkten (§ 90 Satz 2 in der Fassung 2024); ein mit null Punkten abgeschlossenes Kurshalbjahr gilt als nicht belegt, kann nicht eingebracht werden und das Schuljahr muss wiederholt werden (§ 90 Satz 3 und 4).
derzeit 0 Kurse unter 5 Punkten
- noch offen
Block II: mindestens 100 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
in mindestens drei der fünf Prüfungsfächer jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung bzw. bei zusätzlicher mündlicher Prüfung in einem schriftlichen Fach mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung (§ 91 Satz 2)
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
insgesamt mindestens 100 Punkte
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
drei schriftliche Prüfungen in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und zwei mündliche Prüfungen (§ 92); die Seminarfachleistung kann an die Stelle einer mündlichen Prüfung treten (§ 92 Abs. 4)
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
bei zusätzlicher mündlicher Prüfung in einem schriftlichen Fach Gewichtung schriftlich : mündlich = 2 : 1
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- noch offen
Gesamt: mindestens 300 Punkte (Bestehensgrenze)
noch keine Eingaben
Womit gerechnet wird
Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen — je Zeile mit Quelle.
- Einzubringende Kurse
36 Halbjahresergebnisse
Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung und weiterer Schulordnungen vom 24. Mai 2024 – Artikel 1 Nr. 72 bis 75 (§§ 88 bis 91 ThürSchulO), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 10 vom 31. Juli 2024, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Stand 24.05.2024, abgerufen am 14.09.2026
- Berechnung Block I
KMK-Standard · Faktor 40
E I = P / S × 40 mit P = Summe der Punkte der 36 eingebrachten Halbjahresergebnisse (alle einfach gewertet) und S = 36 (Anlage 15 Nr. 1 ThürSchulO); auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet. Die Formel selbst ist im GVBl als Grafik gesetzt; Legende: P = Summe der Punkte der eingebrachten Halbjahresergebnisse, S = Anzahl der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse (S = 36).
Anzahl der eingebrachten Halbjahresergebnisse, fest 36; keine Doppelwertung
- Gewichtung
alle 36 eingebrachten Halbjahresergebnisse (Fächer mit erhöhtem und grundlegendem Anforderungsniveau): ×1
einfache Wertung; die Legende der Anlage 15 sieht keine doppelte Wertung vor
Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung von Schulordnungen im berufsbildenden Bereich, der Thüringer Schulordnung und der Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbezogenen Daten im Kultusbereich vom 28. April 2025 – Artikel zur ThürSchulO Nr. 12, 13 und 32 (§ 90, § 91, Anlage 15), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 8 vom 13. Juni 2025, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Stand 28.04.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Punkte Block I
200–600
Mindestens 200 Punkte nötig.
- Kurse unter 5 Punkten
Höchstens sieben der eingebrachten Halbjahresergebnisse mit weniger als fünf Punkten (§ 90 Satz 2 in der Fassung 2024); ein mit null Punkten abgeschlossenes Kurshalbjahr gilt als nicht belegt, kann nicht eingebracht werden und das Schuljahr muss wiederholt werden (§ 90 Satz 3 und 4).
- Prüfungsfächer
5 Fächer · jedes Ergebnis ×4
E II = 4 · PF1 + 4 · PF2 + 4 · PF3 + 4 · PF4 + 4 · PF5 (Anlage 15 Nr. 2 ThürSchulO): die Ergebnisse der fünf Prüfungsfächer werden vierfach gewertet (§ 91 Satz 3).
Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung von Schulordnungen im berufsbildenden Bereich, der Thüringer Schulordnung und der Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbezogenen Daten im Kultusbereich vom 28. April 2025 – Artikel zur ThürSchulO Nr. 12, 13 und 32 (§ 90, § 91, Anlage 15), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 8 vom 13. Juni 2025, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Stand 28.04.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Bedingungen Block II
- in mindestens drei der fünf Prüfungsfächer jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung bzw. bei zusätzlicher mündlicher Prüfung in einem schriftlichen Fach mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung (§ 91 Satz 2)
- insgesamt mindestens 100 Punkte
- drei schriftliche Prüfungen in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und zwei mündliche Prüfungen (§ 92); die Seminarfachleistung kann an die Stelle einer mündlichen Prüfung treten (§ 92 Abs. 4)
- bei zusätzlicher mündlicher Prüfung in einem schriftlichen Fach Gewichtung schriftlich : mündlich = 2 : 1
- Punkte Block II
100–300
Mindestens 100 Punkte nötig.
- Gesamtpunktzahl
300–900
- Abiturnote
Tabelle in Anlage 15 Nr. 4 ThürSchulO: 900–823 = 1,0; 822–805 = 1,1; … 660–643 = 2,0; … 318–301 = 3,9; 300 = 4,0 (entspricht N = 17/3 − E/180, abgeschnitten)
Tabellenzuordnung in 18-Punkte-Schritten; keine Rundung, wirkt wie Abschneiden nach der ersten Nachkommastelle
Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung von Schulordnungen im berufsbildenden Bereich, der Thüringer Schulordnung und der Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbezogenen Daten im Kultusbereich vom 28. April 2025 – Artikel zur ThürSchulO Nr. 12, 13 und 32 (§ 90, § 91, Anlage 15), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 8 vom 13. Juni 2025, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Stand 28.04.2025, abgerufen am 14.09.2026
Abweichungen und Besonderheiten
- Kurszahl
Genau 36 Halbjahresergebnisse werden eingebracht (bis Abitur 2026: 40); verpflichtend sind die vier Ergebnisse der Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, des Kernfachs Deutsch oder Mathematik auf grundlegendem Niveau und der mündlichen Prüfungsfächer sowie mindestens zwei je weiterem Pflicht- und Wahlpflichtfach (§ 89).
Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung und weiterer Schulordnungen vom 24. Mai 2024 – Artikel 1 Nr. 72 bis 75 (§§ 88 bis 91 ThürSchulO), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 10 vom 31. Juli 2024, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Stand 24.05.2024, abgerufen am 14.09.2026
- Keine Doppelwertung
Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden in Block I nicht doppelt gewertet; die Normierung auf 600 Punkte erfolgt allein über den Faktor 40/36.
Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung von Schulordnungen im berufsbildenden Bereich, der Thüringer Schulordnung und der Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbezogenen Daten im Kultusbereich vom 28. April 2025 – Artikel zur ThürSchulO Nr. 12, 13 und 32 (§ 90, § 91, Anlage 15), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 8 vom 13. Juni 2025, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Stand 28.04.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Block II
Fünf Prüfungsfächer in vierfacher Wertung; Mindestbedingung: drei Fächer mit mindestens fünf Punkten (einfach).
Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung und weiterer Schulordnungen vom 24. Mai 2024 – Artikel 1 Nr. 72 bis 75 (§§ 88 bis 91 ThürSchulO), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 10 vom 31. Juli 2024, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Stand 24.05.2024, abgerufen am 14.09.2026
- Null Punkte
Ein Kurshalbjahr mit null Punkten gilt als nicht belegt und erzwingt die Wiederholung des Schuljahres.
Quelle: Thüringer Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung und weiterer Schulordnungen vom 24. Mai 2024 – Artikel 1 Nr. 72 bis 75 (§§ 88 bis 91 ThürSchulO), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 10 vom 31. Juli 2024, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Stand 24.05.2024, abgerufen am 14.09.2026
- Übergang
Für Abiturjahrgänge bis 2026 galten 40 Halbjahresergebnisse in einfacher Summe (max. 600 ohne Formel) und höchstens acht Ergebnisse unter fünf Punkten (§§ 89, 90 a. F.).
Quelle: Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994, Textausgabe Stand 23. Mai 2018 (§§ 88 bis 92), Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Textspiegel Lessingschule Greiz), Stand 23.05.2018, abgerufen am 14.09.2026
- Thüringer Verordnung zur Änderung der Thüringer Schulordnung und weiterer Schulordnungen vom 24. Mai 2024 – Artikel 1 Nr. 72 bis 75 (§§ 88 bis 91 ThürSchulO), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 10 vom 31. Juli 2024, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Stand 24.05.2024, abgerufen am 14.09.2026
- Thüringer Verordnung zur Änderung von Schulordnungen im berufsbildenden Bereich, der Thüringer Schulordnung und der Thüringer Verordnung über die statistische Erhebung von personenbezogenen Daten im Kultusbereich vom 28. April 2025 – Artikel zur ThürSchulO Nr. 12, 13 und 32 (§ 90, § 91, Anlage 15), Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 8 vom 13. Juni 2025, Freistaat Thüringen, Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Stand 28.04.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994, Textausgabe Stand 23. Mai 2018 (§§ 88 bis 92), Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Textspiegel Lessingschule Greiz), Stand 23.05.2018, abgerufen am 14.09.2026
- ThürSchulO – Landesnorm Thüringen, Gesamtausgabe (Bürgerservice Thüringen), Freistaat Thüringen, abgerufen am 14.09.2026
Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.