Abiturnote schätzen
Kurspunkte und erwartete Prüfungsergebnisse eintragen; gerechnet wird mit den Regeln von Bremen. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Auskunft — verbindlich ist die Berechnung der Schule.
In Bremen werden von den acht Leistungskursen nur die sechs Kurse der ersten drei Halbjahre doppelt gewertet; dazu kommt die Projektarbeit in zweifacher Wertung, sodass 40 Wertungen entstehen. In Block II gehen vier Prüfungen fünffach ein; mit einer besonderen Lernleistung sind es fünf Komponenten in vierfacher Wertung.
Block I — Kurse der Qualifikationsphase
Je Fach die Punkte der vier Halbjahre, 0 bis 15. Offene Felder bleiben leer. In Bremen werden 32 Kurse eingebracht. Doppelt gewertet: Leistungskurse der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase (6 Kurse); Projektarbeit. Diese Kurse als LK eintragen, alle anderen als GK. Kurse, die nicht in die Wertung gehen, unter „Einbringen“ abwählen.
0 Kurse eingetragen von 32
Block II — Prüfungsfächer
Für jedes der 4 Prüfungsfächer die erwartete Punktzahl, 0 bis 15. Jedes Ergebnis zählt 5-fach.
- noch offen
Block I: mindestens 200 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
Von den einzubringenden Grund- und Leistungskursen dürfen höchstens sechs Kurse mit weniger als 5 Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein, darunter nicht mehr als zwei Leistungskurse; Kurse oder eine Projektarbeit mit 0 Punkten oder „nicht beurteilbar“ können nicht eingebracht werden; insgesamt mindestens 200 Punkte (§ 8 Abs. 1 und 3)
derzeit 0 Kurse unter 5 Punkten
- noch offen
Block II: mindestens 100 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
in den Prüfungen insgesamt mindestens 100 Punkte
derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter mindestens einer Leistungskursprüfung, mindestens 25 Punkte bei fünffacher Wertung bzw. 20 Punkte bei vierfacher Wertung
derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- noch offen
Gesamt: mindestens 300 Punkte (Bestehensgrenze)
noch keine Eingaben
Womit gerechnet wird
Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen — je Zeile mit Quelle.
- Einzubringende Kurse
32 Halbjahresergebnisse
Quelle: Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481) – § 8 Zulassung zur Abiturprüfung, § 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse, Anlage 2 (Tabelle schriftliche und mündliche Prüfung), Anlage 3 (Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote), Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Kinder und Bildung (Transparenzportal Bremen), Stand 01.08.2024, abgerufen am 14.09.2026
- Berechnung Block I
KMK-Standard · Faktor 40
Einzubringen sind 24 Grundkurse der vier Schulhalbjahre in einfacher Wertung (darunter die Kurse im dritten und vierten Prüfungsfach), acht Leistungskurse, wobei die Leistungskurse der ersten drei Halbjahre (6 Kurse) in zweifacher Wertung eingebracht werden und die beiden Leistungskurse des vierten Halbjahres einfach, sowie die Leistung der Projektarbeit in zweifacher Wertung. Das ergibt 24 + 12 + 2 + 2 = 40 Wertungen. Gesamtergebnis = Summe aller Kurshalbjahresergebnisse x 40 / Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse; doppelt gewichtete Fächer zählen bei Summe und Anzahl doppelt, die Projektarbeit gilt als Kurshalbjahresergebnis; ganzzahlig gerundet, ab Dezimalstelle 5 aufgerundet (§ 8 Abs. 1). Bei 40 Wertungen ist das Ergebnis gleich der Punktsumme.
Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse, doppelt gewertete doppelt gezählt, Projektarbeit als (doppeltes) Kurshalbjahresergebnis; regulär 40
- Gewichtung
Leistungskurse der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase (6 Kurse): ×2
zweifache Wertung
Quelle: Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481) – § 8 Zulassung zur Abiturprüfung, § 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse, Anlage 2 (Tabelle schriftliche und mündliche Prüfung), Anlage 3 (Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote), Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Kinder und Bildung (Transparenzportal Bremen), Stand 01.08.2024, abgerufen am 14.09.2026
Leistungskurse des vierten Halbjahres (2 Kurse): ×1
einfache Wertung
Quelle: Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481) – § 8 Zulassung zur Abiturprüfung, § 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse, Anlage 2 (Tabelle schriftliche und mündliche Prüfung), Anlage 3 (Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote), Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Kinder und Bildung (Transparenzportal Bremen), Stand 01.08.2024, abgerufen am 14.09.2026
Grundkurse (24): ×1
einfache Wertung, darunter die Kurse im 3. und 4. Prüfungsfach
Quelle: Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481) – § 8 Zulassung zur Abiturprüfung, § 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse, Anlage 2 (Tabelle schriftliche und mündliche Prüfung), Anlage 3 (Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote), Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Kinder und Bildung (Transparenzportal Bremen), Stand 01.08.2024, abgerufen am 14.09.2026
Projektarbeit: ×2
zweifache Wertung, gilt als Kurshalbjahresergebnis (zwei Wertungen)
Quelle: Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481) – § 8 Zulassung zur Abiturprüfung, § 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse, Anlage 2 (Tabelle schriftliche und mündliche Prüfung), Anlage 3 (Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote), Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Kinder und Bildung (Transparenzportal Bremen), Stand 01.08.2024, abgerufen am 14.09.2026
- Punkte Block I
200–600
Mindestens 200 Punkte nötig.
- Kurse unter 5 Punkten
Von den einzubringenden Grund- und Leistungskursen dürfen höchstens sechs Kurse mit weniger als 5 Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein, darunter nicht mehr als zwei Leistungskurse; Kurse oder eine Projektarbeit mit 0 Punkten oder „nicht beurteilbar“ können nicht eingebracht werden; insgesamt mindestens 200 Punkte (§ 8 Abs. 1 und 3)
- Prüfungsfächer
4 Fächer · jedes Ergebnis ×5
Die Leistungen der vier Prüfungen werden in fünffacher Wertung eingebracht (4 x 5 x 15 = 300). Wird eine besondere Lernleistung nach § 16 eingebracht, werden die vier Prüfungen und die besondere Lernleistung jeweils vierfach gewertet. Bei zusätzlicher mündlicher Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach Festlegung im Verhältnis 2:1 nach Anlage 2 (§ 18 Abs. 2).
Quelle: Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481) – § 8 Zulassung zur Abiturprüfung, § 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse, Anlage 2 (Tabelle schriftliche und mündliche Prüfung), Anlage 3 (Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote), Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Kinder und Bildung (Transparenzportal Bremen), Stand 01.08.2024, abgerufen am 14.09.2026
- Bedingungen Block II
- in den Prüfungen insgesamt mindestens 100 Punkte
- in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter mindestens einer Leistungskursprüfung, mindestens 25 Punkte bei fünffacher Wertung bzw. 20 Punkte bei vierfacher Wertung
- Punkte Block II
100–300
Mindestens 100 Punkte nötig.
- Gesamtpunktzahl
300–900
- Abiturnote
Tabelle Anlage 3 (900–823 = 1,0; 822–805 = 1,1; ... ; 318–301 = 3,9; 300 = 4,0); entspricht N = 17/3 - G/180, auf eine Dezimalstelle abgeschnitten
Zuordnung über die Punktintervalle der Tabelle (§ 18 Abs. 1 und 5); Block-I-Ergebnis vorher ganzzahlig gerundet (ab Dezimalstelle 5 aufwärts)
Quelle: Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481) – § 8 Zulassung zur Abiturprüfung, § 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse, Anlage 2 (Tabelle schriftliche und mündliche Prüfung), Anlage 3 (Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote), Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Kinder und Bildung (Transparenzportal Bremen), Stand 01.08.2024, abgerufen am 14.09.2026
Abweichungen und Besonderheiten
- Vier Prüfungen fünffach
Regulär vier Abiturprüfungen in fünffacher Wertung; nur mit besonderer Lernleistung gilt Faktor 4 für fünf Komponenten.
Quelle: Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481) – § 8 Zulassung zur Abiturprüfung, § 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse, Anlage 2 (Tabelle schriftliche und mündliche Prüfung), Anlage 3 (Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote), Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Kinder und Bildung (Transparenzportal Bremen), Stand 01.08.2024, abgerufen am 14.09.2026
- Leistungskurse nur in drei Halbjahren doppelt
Nur die sechs Leistungskurse der ersten drei Halbjahre werden zweifach gewertet, die beiden des vierten Halbjahres einfach.
Quelle: Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481) – § 8 Zulassung zur Abiturprüfung, § 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse, Anlage 2 (Tabelle schriftliche und mündliche Prüfung), Anlage 3 (Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote), Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Kinder und Bildung (Transparenzportal Bremen), Stand 01.08.2024, abgerufen am 14.09.2026
- Projektarbeit
Die Projektarbeit ist Pflichteinbringung in zweifacher Wertung und gilt als Kurshalbjahresergebnis (zwei Wertungen); damit 32 Kurse plus Projektarbeit = 40 Wertungen.
Quelle: Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481) – § 8 Zulassung zur Abiturprüfung, § 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse, Anlage 2 (Tabelle schriftliche und mündliche Prüfung), Anlage 3 (Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote), Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Kinder und Bildung (Transparenzportal Bremen), Stand 01.08.2024, abgerufen am 14.09.2026
- Unterkursregel
Höchstens sechs Kurse unter 5 Punkten, darunter höchstens zwei Leistungskurse; 0 Punkte oder „nicht beurteilbar“ nicht einbringbar.
Quelle: Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481) – § 8 Zulassung zur Abiturprüfung, § 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse, Anlage 2 (Tabelle schriftliche und mündliche Prüfung), Anlage 3 (Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote), Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Kinder und Bildung (Transparenzportal Bremen), Stand 01.08.2024, abgerufen am 14.09.2026
- Bedingung Block II
Nur in zwei Prüfungsfächern (darunter eine Leistungskursprüfung) je 25 Punkte fünffach bzw. 20 Punkte vierfach erforderlich, nicht in drei.
Quelle: Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481) – § 8 Zulassung zur Abiturprüfung, § 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse, Anlage 2 (Tabelle schriftliche und mündliche Prüfung), Anlage 3 (Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote), Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Kinder und Bildung (Transparenzportal Bremen), Stand 01.08.2024, abgerufen am 14.09.2026
- Pflichteinbringungen
Je vier Halbjahreskurse Deutsch, fortgesetzte Fremdsprache, Naturwissenschaft, ein Fach des Aufgabenfeldes II und Mathematik; zwei Kurse Kunst/Musik/Darstellendes Spiel; ggf. zwei Kurse Geschichte und zwei Kurse einer neu begonnenen zweiten Fremdsprache (§ 8 Abs. 2).
Quelle: Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481) – § 8 Zulassung zur Abiturprüfung, § 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse, Anlage 2 (Tabelle schriftliche und mündliche Prüfung), Anlage 3 (Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote), Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Kinder und Bildung (Transparenzportal Bremen), Stand 01.08.2024, abgerufen am 14.09.2026
- Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2023 (Brem.GBl. S. 481) – § 8 Zulassung zur Abiturprüfung, § 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse, Anlage 2 (Tabelle schriftliche und mündliche Prüfung), Anlage 3 (Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote), Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Kinder und Bildung (Transparenzportal Bremen), Stand 01.08.2024, abgerufen am 14.09.2026
- Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 11. März 2022 – Metainformationen und Fassungen, Freie Hansestadt Bremen (Transparenzportal Bremen), Stand 01.08.2024, abgerufen am 14.09.2026
Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.